FSV LEIMBACH 1912 e.V. 

    Vereinssatzung des Fördervereins FSV Leimbach e.V.

    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Förderverein FSV Leimbach“, nach seiner Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts mit dem abgekürzten Zusatz „e.V.“.

    2. Der Verein hat seinen Sitz in Leimbach.

    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck ist die Förderung des Sports. Der Verein wird als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO tätig. Er beschafft Mittel und leitet diese an den FSV Leimbach e.V. zu dessen satzungsgemäßer Förderung weiter.

    2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Beiträgen und Spenden sowie Mitteln bei der Durchführung von Veranstaltungen. Er wird weiterhin verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art, welche dem geförderten Zweck dienen.

    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

    § 3 Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede juristische Person und jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahrvollendet hat.

    2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.

    § 4 Mitgliedsbeiträge

    Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.

    2. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und nur zum Ende eines Monats möglich.

    3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund besteht. Dazu zählt die Kundgabe politisch extremer, insbesondere rechtsextremer, rassistischer oder fremdenfeindlicher oder religiös fundamentalistischer Haltungen innerhalb oder außerhalb des Vereins sowie die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung von diese Tendenzen fördernden Gruppen oder Organisationen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.

    § 6 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung.

    § 7 Vorstand

    1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und zwei 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied vetritt alleine.

    2. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

    3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

    4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Vorstandssitzung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und jedem Vorstandsmitglied zugänglich zu machen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

    § 8 Mitgliederversammlung

    1. Mindestens jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Versendung per E-Mail wahrt die Schriftform.

    2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: - Prüfung und Genehmigung der vom Vorstand erstellten Berichte und Jahresabschlüsse, - Entlastung, Wahl und Abberufung des Vorstands, - Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags, - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Zweckänderung und die Auflösung des Vereins, - Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

    3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

    4. Die Mitgliederversammlung wird von einer Person des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist eine solche nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    5. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beschließen.

    6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Für eine Satzungs- oder Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    7. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, dass auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder die schriftliche Wahl beschlossen wird. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten dieser Stimmen erhalten haben.

    8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll insbesondere enthalten:

          - Ort und Zeit der Versammlung,

          - Anzahl der erschienenen Mitglieder,

          - Tagesordnung und Abstimmungsergebnisse.

    § 9 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den FSV Leimbache.V., der es unmittelbar und und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    § 10 Salvatorische Klausel

    Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die wirksame Bestimmung als beschlossen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.

    § 11 Inkrafttreten

    Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 15.08.2017 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

     

    Leimbach, 15.08.2017